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April 1990 - 1 C 54.88 - NVwZ 1990, 1075; Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. § 33f Abs.
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In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - juris Rn. 27; Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 - juris Rn. 39; OVG Bautzen, Urteil vom 17. 1 Nr. 1 GewO ermächtigt die Beklagte zum Erlass von Durchführungsvorschriften zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes, die Aufstellung von Spielgeräten, auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen zu beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Geräte zu begrenzen. Damit ist der Beklagten eine Unterscheidung nach einzelnen Gewerbezweigen, Betrieben und bet tipico einzahlungsumsatz Veranstaltungen gesetzlich ausdrücklich erlaubt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit innerhalb vergleichbarer Betriebe, Gewerbezweige und Veranstaltungen keine willkürliche Ungleichbehandlung festzustellen ist. Gemessen hieran verletzt die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV getroffene Regelung nicht den Gleichheitssatz, denn die unterschiedliche Behandlung der Klägerin beruht auf der fehlenden Vergleichbarkeit der kombinierten Buchmacherbetriebe mit den einschlägigen Vergleichsgruppen. Dabei sind zwei Gruppen in den Blick zu nehmen, denen die Automatenaufstellung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SpielV erlaubt ist: Die Gruppe der reinen Buchmacher nach § 2 RennwLottG (II. 2. a) cc)) sowie die Gruppe der Gaststätten, Spielhallen und Spielbanken (II. aa) Kein geeigneter Vergleichsansatz ist die als „Primäranknüpfungspunkt" der Vergleichsbetrachtungen reklamierte Aufstellereigenschaft der Klägerin (§ 33c Abs. 1 GewO). Zwar dürfen andere Aufsteller Geldspielgeräte in (ihren) Gaststätten, Spielhallen und Spielbanken aufstellen, während dies der Klägerin in ihren kombinierten Buchmacherlokalen untersagt ist. Bezogen auf die jeweilige Art der Aufstellorte unterliegen die anderen Aufsteller jedoch denselben Ge- und Verboten wie die Klägerin. Die Aufstellereigenschaft sagt weder etwas über die hier relevante Geeignetheit eines Aufstellungsortes noch über die Gefährlichkeit der angebotenen Spielformen aus. Die spezifische Gefährlichkeit der jeweils in Rede stehenden Spielorte und Spielformen ist jedoch der nach dem Zweck der Verordnungsermächtigung des § 33i GewO maßgebende (Vergleichs-) Ansatz für die regulierende Ausgestaltung. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Erst-recht-Schluss der Klägerin nicht, ihr sei die Aufstellung in kombinierten Buchmacherlokalen zwingend zu gestatten, weil das gefährliche Automatenspiel an den mit wesentlich höherer Geräteanzahl bestückten, deutlich gefährdenderen Orten wie Spielbanken und Spielhallen sowie an Nichtspielstätten wie Gaststätten erlaubt sei. Die Beurteilung anhand der spezifischen Gefährlichkeit der Spielorte und Spielformen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung in diesem Zusammenhang betont (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. September 2016 - 4 K 122.15 - juris Rn. 52), dass sich der Gesetz- und Verordnungsgeber erkennbar gerade nicht zu einer Gefahreinschätzung entschlossen habe, die Geldspielgeräten unabhängig von ihrem Aufstellort eine gleichbleibende erhebliche Gefahr beimesse. Vielmehr gehe aus dem Regelungskonzept insgesamt hervor, dass die einzelnen Aufstellorte, die ihrerseits unterschiedlichen Regelungen unterlägen, gesondert zu betrachten seien. Diese Einschätzung sei vom Spielraum des Normgebers unabhängig davon gedeckt, ob die Einzeleinschätzungen für die jeweiligen Aufstellorte für sich genommen rechtspolitisch überzeugten. Dies sei weder eine Frage des Gleichheitssatzes noch des Grundsatzes der Folgerichtigkeit. bb) Nicht in die Vergleichsbetrachtung mit der Klägerin, die Sportwetten vermittelt, aufzunehmen ist die Gruppe der kombinierten Buchmacher, die Sportwetten veranstalten, denn diese Betreiber stellen aufgrund der Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages keine eigenständige Gruppe mehr dar.
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Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. 79; Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - juris Rn.
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3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. Gemäß § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 ist der stationäre Vertrieb von Sportwetten nur noch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen erlaubt, die in § 3 Abs. 6 des GlüStV 2021 legaldefiniert werden.
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Die Klägerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klageberechtigt, denn eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und der anderen Rechte erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie hat überdies ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, denn sie besitzt ein konkretes wirtschaftliches Interesse an der legalen Aufstellmöglichkeit in ihren kombinierten Buchmacherlokalen.
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Dass die gleichzeitige Vermittlung/Veranstaltung anderer Glücksspiele in einer Wettvermittlungsstelle in einigen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zum Glücksspielstaatsvertrag untersagt ist, steht nicht entgegen.2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV. Sie wird durch die Vorschrift weder in ihrem Recht aus Art. Diese Norm gibt die Unterscheidung von Wettvermittlung und Wettveranstaltung für den Vertrieb auf und fasst sie unter dem Begriff der Wettvermittlungsstelle zusammen. Veranstalter von Sportwetten unterliegen folglich beim Vertrieb ihrer Sportwetten dem Verbot des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV in gleicher Weise wie die Klägerin. cc) Bezogen auf die Gruppe der reinen Buchmacher, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV Geldspielgeräte aufstellen dürfen, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, denn es handelt sich um eine hinsichtlich der Gefährlichkeit des Spielortes und der Spielform nicht vergleichbare Gruppe. Bei der Vergleichsbetrachtung ist zu beachten, dass nach der gesetzgeberischen Wertung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 die in räumlicher Nähe organisierte Verbindung von Glücksspiel und Wettspiel eine grundsätzlich zu vermeidende Gefahr darstellt (sog. Aus Gründen der Suchtprävention soll eine Vermischung unterschiedlicher Glücksspielangebote und eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs vermieden werden, um keine Anreize zu schaffen, vom Wettspiel zum Automatenspiel überzugehen und umgekehrt (vgl.
| Papiersorte | Grammatur (g/m²) | Eigenschaften | Verwendung |
|---|---|---|---|
| Bilderdruck matt | 100 - 150 | Weiß, beschichtet, matt, gute Bildwiedergabe | Bildbände, Kunstbücher, Innenteil mit vielen Abb. |
| Umdruckpapier (holzfrei) | 70 - 90 | Leicht, opak, meist leicht gelblich/creme | Roman-Taschenbücher, hohe Seitenzahl |
| Recyclingpapier | 80 - 120 | Umweltfreundlich, oft gräulicher Farbton | Ökologisch orientierte Verlage, Sachbücher |
| Kunstdruckkarton | 200 - 300 | Steif, hochwertig beschichtet | Buchdeckel, Einband, Schutzumschläge |
VGH Mannheim, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 - juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 10.
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3 Abs. 1 GG verletzt noch in ihren Rechten aus Art. a) Die Klägerin ist in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, denn es handelt sich bei den in den Blick zu nehmenden Vergleichsgruppen bereits um ungleiche Sachverhalte.
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Entscheidet sich der Verordnungsgeber dafür, bestimmte Betriebe und Dienstleistungen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. November 2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn.
- Verhandlung von Vertrgen mit Datenanbietern (z.B. Sportradar)
- Kooperation mit Sportverbänden für offizielle Daten
- Partnerschaften mit Affiliate-Marketing-Netzwerken
- Management von White-Label-Lösungen für Partner
In der Vermischung beider Glücksspielangebote sieht der Gesetz- und Verordnungsgeber eine aus Gründen der Spielsuchtprävention zu vermeidende besondere Gefahr, die von seinem Einschätzungs- und Prognosespielraum gedeckt ist (VGH Mannheim, Urteil vom 4.
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Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - juris Rn.
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64; Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u. a. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Juli 2019 - 6 S 1354/18 - juris Rn. 24; VGH München, Beschluss vom 10. November 2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn.
- Regelmäßige Audits zur Überprüfung der Quotenfairness
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- Dokumentation für Aufsichtsbehörden (z.B. Glücksspielbehörde)
- Meldung von ungewöhnlichen Wettaktivitäten
22) und deren Zielsetzung sich im Rahmen des § 33f Abs. 1 GewO hält. Hinzutritt, dass beide Spielformen ein unterschiedliches Suchtpotential aufweisen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass dem Spiel an Geldspielgeräten im Sinne der Gewerbeordnung ein sehr hohes Suchtpotential zukommt. Es birgt das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen.
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Mai 2022 - 3 C 16/20 - juris Rn. Grund und Grenzen der Ungleichbehandlung sind danach der Ermächtigung des § 33f GewO zu entnehmen, der verfassungskonform ist und den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86 - juris, NVwZ 1987, 1067; BVerwG, Urteil vom 24. Aus dem Bereich dieser Spielform kommt der Großteil der pathologischen Spieler (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.
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